49 Abs. 2 der V vom 10. Juli 1926 zum Zollgesetz (ZV, SR 631.01) zuerkannt werden, weshalb die Beschwerde bezüglich der vierten Sendung gutzuheissen sei. Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin angeführten Telefongespräche stellt sich die OZD auf den Standpunkt, dem Zollpflichtigen obliege die volle Verantwortung für die Ausstellung des Abfertigungsantrages, die Aufgaben der OZD beschränkten sich auf eine einfache Auskunftspflicht, eine eigentliche Beraterfunktion komme der Zollverwaltung in ihrer Eigenschaft als Veranlagungsbehörde nicht zu. F. Gegen diesen Beschwerdeentscheid lässt die Firma Y Beschwerde bei der Eidgenössischen Zollrekurskommission (ZRK) erheben.