Das Gesuch der Firma Y um Freipassbewilligung im Lohnveredelungsverkehr vom 15. April 1994 sei bei der OZD bereits am 18. April 1994 eingegangen. Anlässlich dieses Schreibens habe sich die Firma Y auch um Einbezug der bereits verzollten Lieferungen in die Freipassabfertigung bemüht. Dem Schreiben könne daher die Eigenschaft eines fristgerechten Gesuchs um Zollbegünstigung beziehungsweise Änderung der Abfertigungsart im Sinne des Art. 49 Abs. 2 der V vom 10. Juli 1926 zum Zollgesetz (ZV, SR 631.01) zuerkannt werden, weshalb die Beschwerde bezüglich der vierten Sendung gutzuheissen sei.