Sei der Zollausweis ausgestellt, so könne Gesuchen um Zollbegünstigung beziehungsweise Änderung der Abfertigungsart nur entsprochen werden, wenn die Sendung noch unter zoll-, post- oder bahnamtlicher Kontrolle stehe. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine nachträgliche Umwandlung der Verzollungsausweise in Freipässe seien in bezug auf die ersten drei Sendungen nicht erfüllt. Im Falle der vierten Sendung sei der Zollausweis (Fr. 318.70) erst am 19. April 1994 ausgestellt worden. Das Gesuch der Firma Y um Freipassbewilligung im Lohnveredelungsverkehr vom 15. April 1994 sei bei der OZD bereits am 18. April 1994 eingegangen.