4 umwandelte. Im übrigen, das heisst bezüglich der ersten drei Sendungen, wies sie die Beschwerde ab. Zur Begründung führte sie im wesentlichen aus, Anträge auf definitive Einfuhrabgaben seien für den Aussteller verbindlich. Sie dürften nur ersetzt, berichtigt oder vernichtet werden, wenn vor Ausstellung der Zollausweise darum nachgesucht werde. Sei der Zollausweis ausgestellt, so könne Gesuchen um Zollbegünstigung beziehungsweise Änderung der Abfertigungsart nur entsprochen werden, wenn die Sendung noch unter zoll-, post- oder bahnamtlicher Kontrolle stehe.