Sie beantragte erneut eine Rückerstattung der Einfuhrabgaben für die vier Sendungen Baumwollgarn. Zur Begründung machte sie geltend, anlässlich der fraglichen Telefonate sei nicht nur über Fragen des Ursprungs der Baumwolle gesprochen worden, sondern es sei der ganze Produktionsverlauf der Baumwolle (Einfuhr aus Jordanien, Veredelung in Deutschland, Einfuhr in die Schweiz zwecks Fertigstellung für den Detailverkauf, Ausfuhr) geschildert worden. E. Mit Beschwerdeentscheid vom 15. November 1994 hiess die OZD die Beschwerde im Umfang von Fr. 318.70 gut, indem sie für die vierte der fraglichen Sendungen die definitive Abfertigung in eine Freipassabfertigung