In den Gesprächen sei offensichtlich nicht erwähnt worden, dass die einzuführenden Waren für die Wiederausfuhr bestimmt gewesen seien, weshalb die Beschwerdeführerin daraus nichts ableiten könne. Gegen diesen Entscheid liess die Firma Y bei der OZD Beschwerde führen. Sie beantragte erneut eine Rückerstattung der Einfuhrabgaben für die vier Sendungen Baumwollgarn.