Nachträglich könne ein ausgestellter Verzollungsausweis nur dann geändert werden, wenn die Ware die amtliche Kontrolle noch nicht verlassen habe. Da die vier Sendungen die amtliche Kontrolle bereits verlassen hätten, sei die nachgesuchte Umwandlung in eine Freipassabfertigung aus rechtlichen Gründen nicht mehr möglich. Die von der Beschwerdeführerin erwähnten telefonischen Anfragen bei der Zollkreisdirektion Chur und beim Zollamt Au hätten nur Ursprungsfragen zum Gegenstand gehabt. In den Gesprächen sei offensichtlich nicht erwähnt worden, dass die einzuführenden Waren für die Wiederausfuhr bestimmt gewesen seien, weshalb die Beschwerdeführerin daraus nichts ableiten könne.