hingewiesen worden sei. Erst am 14. April 1994 habe sie von der Firma X davon erfahren, woraufhin sie bei der OZD das entsprechende Gesuch gestellt habe. D. Mit Entscheid vom 25. Mai 1994 wies die Zollkreisdirektion Schaffhausen die Beschwerde ab. Zur Begründung führte sie aus, die vom Zollmeldepflichtigen eingereichte Deklaration sei für den Antragsteller in allen Teilen verbindlich. Nachträglich könne ein ausgestellter Verzollungsausweis nur dann geändert werden, wenn die Ware die amtliche Kontrolle noch nicht verlassen habe.