Zur Begründung brachte die Firma X im wesentlichen vor, die Firma Y habe sich beim Zollamt Au und bei der Direktion des III. Zollkreises über die Verzollungsmodalitäten erkundigt und sei offensichtlich nicht über die Möglichkeit der Freipassabfertigung informiert worden. Als Beweis legte sie der Beschwerde die mittlerweile erteilte Freipassbewilligung sowie eine interne Aktennotiz der Firma Y bei. Daraus geht hervor, dass sich die Firma Y im Januar 1994 und im März 1994 offenbar telefonisch beim Zollamt Au und bei der Zollkreisdirektion III über Ursprungsfragen erkundigt hatte. Die Firma Y hält darin fest, dass sie von diesen Zollstellen nicht auf die Möglichkeit der Freipassabfertigung