Mit Schreiben vom 28. April beziehungsweise 9. Mai 1994 erhob die Firma X im Auftrag der Firma Y Beschwerde gegen die Abfertigung der vier Sendungen und ersuchte um die nachträgliche Umwandlung der Zollabfertigung in einen Freipass oder, falls dies nicht möglich sei, um Rückerstattung der Einfuhrabgaben bei Wiederausfuhr der Ware. Zur Begründung brachte die Firma X im wesentlichen vor, die Firma Y habe sich beim Zollamt Au und bei der Direktion des III. Zollkreises über die Verzollungsmodalitäten erkundigt und sei offensichtlich nicht über die Möglichkeit der Freipassabfertigung informiert worden.