Nach der objektiven Beweislastregel ist zu Ungunsten desjenigen zu urteilen, der die Beweislast trägt. Die Zollbehörde trägt die Beweislast für Tatsachen, welche die Zollpflicht als solche begründen oder die Zollforderung erhöhen, das heisst für die zollbegründenden und -mehrenden Tatsachen. Demgegenüber ist der Zollpflichtige für die zollaufhebenden und -mindernden Tatsachen beweisbelastet, das heisst für solche Tatsachen, welche Zollbefreiung oder Zollbegünstigung bewirken (E. 3.b.cc).