Aufklärungspflicht der Zollverwaltung aufgrund des Prinzips von Treu und Glauben? Der Zollverwaltung obliegt auch unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben nicht eine allgemeine Aufklärungs- oder gar Beratungspflicht. Demgegenüber ist auch sie verpflichtet, sich im Einzelfall nach Treu und Glauben zu verhalten, was in concreto zu einer Verpflichtung führen kann, wonach der Zollpflichtige über die massgeblichen rechtlichen Verhältnisse ins Bild zu setzen ist (E. 3.b.bb). Folgen der Beweislosigkeit. Nach der objektiven Beweislastregel ist zu Ungunsten desjenigen zu urteilen, der die Beweislast trägt.