Eine allgemeine Aufklärungspflicht der Zollverwaltung oder deren Pflicht, den Zollpflichtigen auf eine allenfalls mögliche Zollbegünstigung oder -befreiung aufmerksam zu machen, kann aus der Zollgesetzgebung nicht abgeleitet werden (E. 3.a). Aufklärungspflicht der Zollverwaltung aufgrund des Prinzips von Treu und Glauben? Der Zollverwaltung obliegt auch unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben nicht eine allgemeine Aufklärungs- oder gar Beratungspflicht.