Sie darf nur ersetzt, ergänzt, berichtigt oder vernichtet werden, wenn vor Anordnung der Revision und vor Ausstellung der Zollausweise darum nachgesucht wird. Ist der Zollausweis ausgestellt, so kann das Zollamt Gesuchen um Zollbegünstigung, Zollbefreiung oder Änderung der Abfertigungsart entsprechen, wenn die Sendung noch unter zoll-, postoder bahnamtlicher Kontrolle steht (E. 2.a). Gesetzliche Aufklärungspflicht der Zollverwaltung? Eine allgemeine Aufklärungspflicht der Zollverwaltung oder deren Pflicht, den Zollpflichtigen auf eine allenfalls mögliche Zollbegünstigung oder -befreiung aufmerksam zu machen, kann aus der Zollgesetzgebung nicht abgeleitet werden (E. 3.a).