Zollrückerstattung. Aufklärungspflicht. Verbindlichkeit des Abfertigungsantrages. Der Zollmeldepflichtige hat den Abfertigungsantrag zu stellen und je nach der Bestimmung der Waren die Zolldeklaration einzureichen. Die angenommene Zolldeklaration ist für den Aussteller verbindlich und bildet - vorbehältlich der Revisionsergebnisse - die Grundlage für die Festsetzung des Zolls und der weiteren Abgaben. Sie darf nur ersetzt, ergänzt, berichtigt oder vernichtet werden, wenn vor Anordnung der Revision und vor Ausstellung der Zollausweise darum nachgesucht wird.