{"Signatur": "CH_VB_016", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1995-10-02", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_016_JAAC-60-80--_1995-10-02.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003200.pdf?ID=150003200", "Checksum": "19ea1cad39966656be521ffab4c83eca"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 60.80 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission 02.10.1995 JAAC 60.80 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de douanes, jusqu'à 2006 02.10.1995 JAAC 60.80 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia doganale 02.10.1995 JAAC 60.80 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de douanes, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia doganale"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:29:03", "Checksum": "66ec0ff5bc8cbc4b3b394574bebbfb64", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission 02.10.1995 JAAC 60.80 \r\n\n 7\nBGE 99 Ia 339 hat das Bundesgericht auch die Pflicht verneint, den Betroffenen\nauf die mögliche Änderung von rechtlichen Bestimmungen aufmerksam zu\nmachen. Aus dem Grundsatz von Treu und Glauben lässt sich keine Pflicht\nder Steuerbehörden zur spontanen Warnung vor allenfalls vermeidbaren\nSteuertatbeständen ableiten (ASA 43 260).\nbb. Die ZRK erachtet es angesichts der zitierten Rechtsprechung des\nBundesgerichts als höchst fraglich, ob der Zollverwaltung, die es täglich mit\nTausenden von Zollpflichtigen zu tun hat, eine allgemeine Aufklärungs-,\nja sogar eine Beratungspflicht obliegt. Eine derart weitreichende Pflicht\nwürde den Aufgabenkreis sowie die Kapazitäten der Zollverwaltung\nsprengen, deren Arbeitsabläufe schlechthin zum Stillstand bringen und\ndem in Art. 31 ZG verankerten Selbstdeklarationsprinzip zuwiderlaufen.\nEs kann nicht allgemeine Aufgabe und Pflicht der Zollverwaltung\nsein, die Zollpflichtigen auf eine für sie günstigere Abfertigungsart,\nauf eine Zollbegünstigung oder -befreiung, vorliegendenfalls auf die\nFreipassabfertigung, aufmerksam zu machen. Selbstverständlich ist\ndemgegenüber auch die Zollverwaltung verpflichtet, sich nach Treu und\nGlauben zu verhalten, was im konkreten Einzelfall zu einer Verpflichtung\nführen kann, wonach der Zollpflichtige über die massgeblichen rechtlichen\nVerhältnisse ins Bild zu setzen ist. Beispielsweise ist ein Zollbeamter, der\naufgrund der klaren Sachverhaltsdarstellung des auskunftsersuchenden\nZollpflichtigen zum Schluss gelangt, dass dieser die Ware lediglich zur\nVeredelung vorübergehend in die Schweiz einführen will und sich aus\nUnwissenheit nur über die Ursprungsregeln (nicht auch über jene für\nden Veredelungsverkehr) erkundigt, gegebenenfalls gehalten, auf die\nentsprechende Zollbefreiung im Freipassverkehr aufmerksam zu machen.\nEr darf sich aufgrund von Treu und Glauben nicht die Unwissenheit oder\nden Irrtum des Zollpflichtigen zu Nutzen machen. Allerdings setzt diese\nVerpflichtung des Zollbeamten voraus, dass er in guten Treuen annehmen\nmusste, der Auskunftsersuchende erkundige sich nicht nur über eine\nZollbegünstigung im Zusammenhang mit den Ursprungsregeln, sondern\ner beabsichtige darüber hinaus die Ware nicht definitiv, vielmehr nur\nvorübergehend zwecks Veredelung, in die Schweiz einzuführen.\ncc. Im vorliegenden Fall hält die Beschwerdeführerin dafür, dass entgegen\nder Auffassung der OZD nicht nur Fragen betreffend die Ursprungsregeln\n(Präferenzbehandlung) Gegenstand der fraglichen Telefongespräche bildeten.\nVielmehr sei auch davon die Rede gewesen, dass die Ware nach erfolgter\nVeredelung in der Schweiz wieder ins Ausland exportiert würde.\nIn Würdigung der von ihr der Verwaltung als Beweis vorgelegten Aktenstücke\n(Notiz vom 25. April 1994, Schreiben vom 6. Juni 1994 an die Firma X) gilt\nder Wahrheitsgehalt dieser Behauptung der Beschwerdeführerin als nicht\nerwiesen. Zunächst ist nämlich fraglich, ob die von ihr eigens erstellten\nSchriften überhaupt zum Beweis geeignet sind. Im übrigen enthält die\nfragliche Notiz ohnehin absolut keinen Hinweis dafür, dass anlässlich der\nTelefonate mit der Zollverwaltung (5. Januar beziehungsweise 25. März\n1994) auch über etwas anderes als Ursprungsregeln gesprochen wurde. Im\nerwähnten Schreiben an die Firma X behauptet die Beschwerdeführerin\nin überdies unbegründeter und unbelegter Weise, sie habe dem Beamten\nanlässlich des Telefongespräches vom 25. März 1994 den gesamten\nProduktionsablauf der Ware (Einfuhr, Veredelung, Ausfuhr) detailliert\n\n"}