{"Signatur": "CH_VB_016", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1995-10-02", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_016_JAAC-60-80--_1995-10-02.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003200.pdf?ID=150003200", "Checksum": "19ea1cad39966656be521ffab4c83eca"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 60.80 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission 02.10.1995 JAAC 60.80 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de douanes, jusqu'à 2006 02.10.1995 JAAC 60.80 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia doganale 02.10.1995 JAAC 60.80 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de douanes, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia doganale"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:29:03", "Checksum": "66ec0ff5bc8cbc4b3b394574bebbfb64", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission 02.10.1995 JAAC 60.80 \r\n\n 6\nAbfertigungsantrag und stellt hohe Anforderungen an seine Sorgfaltspflicht\n(vgl. Blumenstein Ernst / Locher Peter, System des Steuerrechts, Zürich 1992,\nS. 361).\nDer Zollmeldepflichtige ist zwar befugt, sich vor Abgabe der Zolldeklaration\nvon der Zollabfertigungsstelle die erforderlichen Aufschlüsse über\ndie zu erfüllenden Pflichten erteilen zu lassen und von den Tarifen,\ndem Warenverzeichnis und der Zollgesetzgebung Kenntnis zu nehmen\n(Art. 32 ZG, Art. 47 Abs. 7 ZV). Allerdings beschränken sich die von der\nZollverwaltung unter diesen Vorgaben zu erteilenden Auskünfte nach\ndem klaren Wortlaut des Gesetzes auf die vom Zollmeldepflichtigen im\nRahmen des Zollverfahrens zu erfüllenden Pflichten (Art. 32 ZG). Daraus\neine allgemeine Aufklärungspflicht der Zollverwaltung oder deren Pflicht, den\nZollpflichtigen auf eine allenfalls mögliche Zollbegünstigung oder -befreiung\naufmerksam zu machen, ableiten zu wollen, geht deshalb fehl. Auch die\nübrigen Bestimmungen der Zollgesetzgebung sehen eine Aufklärungspflicht,\nwie sie die Beschwerdeführerin geltend macht, nicht vor.\nb.aa. Allgemeine Regeln, wonach eine Aufklärungspflicht der Verwaltung\nauf dem Grundsatz von Treu und Glauben basiert, lassen sich aus Lehre und\nRechtsprechung nicht ableiten.\nIn BGE 112 V 115 hat das Bundesgericht den Anspruch des Betroffenen\nauf eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung aufgrund des\nVertrauensschutzes bejaht. Allerdings bestand im damals zu beurteilenden\nFall - anders als hier - eine gesetzlich gebotene Aufklärungspflicht. Gemäss\neinem Teil der Lehre können sich für die Verwaltung vom Gesetz nicht\nausdrücklich vorgesehene, auf dem Prinzip von Treu und Glauben\nberuhende Nebenpflichten, so beispielsweise eine Aufklärungspflicht,\nergeben (Weber-Dürler Beatrice, Vertrauensschutz im öffentlichen Recht,\nBasel / Frankfurt am Main 1983, S. 41; Imboden Max / Rhinow René A. /\nKrähenmann Beat, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Basel /\nFrankfurt am Main 1990, Nr. 74 B V b). Andere Autoren halten gar dafür,\naus dem Grundsatz von Treu und Glauben ergäbe sich für die Verwaltung im\nVerkehr mit dem Bürger eine allgemeine Beratungs- und Belehrungspflicht\n(Egli Anton, Treu und Glauben im Sozialversicherungsrecht, Zeitschrift\ndes bernischen Juristenvereins [ZBJV], Bd. 113, S. 393; Bosshardt Oskar,\nTreu und Glauben im Steuerrecht, Archiv für Schweizerisches Abgaberecht\n[ASA] 13 58, 99). Immerhin räumen diese ein, der Richter habe im Einzelfall\naufgrund der besonderen Verhältnisse zu ermessen, wie weit eine solche\nAufklärungspflicht überhaupt gehen soll. So besteht gemäss Bundesgericht\ndie Pflicht der Vormundschaftsbehörde, Kontakt zum leiblichen Vater zu\nsuchen, dessen Existenz und Bemühen um sein Kind ihr nicht unbekannt\nbleiben konnten, und ihn darüber aufzuklären, dass seine Zustimmung\nzur Adoption erst nach der Herstellung des Kindesverhältnisses zwischen\nihm und dem Kind einzuholen ist (BGE 113 Ia 271). In BGE 111 V 28 hat das\nBundesgericht eine besondere Aufklärungspflicht der Krankenkasse über\ndie rechtliche Wirkung einer erteilten Kostengutsprache verneint. Eine\nInformationspflicht schweizerischer Konsulate gegenüber Schweizerbürgern\nüber die schweizerische Gesetzgebung hat es grundsätzlich bejaht, aber\noffengelassen, wie weit diese Pflicht zu fassen ist (BGE 105 Ib 154). Eine Pflicht\nder Steuerverwaltung, den Steuerpflichtigen auf den Widerstand aufmerksam\nzu machen, dem ihre neue Praxis begegnet, besteht nicht (BGE 102 Ib 45). In\n\n"}