{"Signatur": "CH_VB_016", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1995-10-02", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_016_JAAC-60-80--_1995-10-02.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003200.pdf?ID=150003200", "Checksum": "19ea1cad39966656be521ffab4c83eca"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 60.80 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission 02.10.1995 JAAC 60.80 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de douanes, jusqu'à 2006 02.10.1995 JAAC 60.80 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia doganale 02.10.1995 JAAC 60.80 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de douanes, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia doganale"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:29:03", "Checksum": "66ec0ff5bc8cbc4b3b394574bebbfb64", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission 02.10.1995 JAAC 60.80 \r\n\n 5\nVeredelung vorübergehend eingeführt werden, nach den Vorschriften\nüber den Freipassverkehr Zollermässigung oder gänzliche Zollbefreiung\ngewährt (vgl. Art. 47 Abs. 1 ZG). Der Antrag auf Freipassabfertigung ist durch\nEinreichung einer Zolldeklaration auf dem hierfür bestimmten amtlichen\nFormular zu stellen (Art. 105 Abs. 1 ZV).\nNach Art. 31 Abs. 1 ZG hat der Zollmeldepflichtige den Abfertigungsantrag\nzu stellen und je nach der Bestimmung der Waren die Zolldeklaration\neinzureichen. Die angenommene Zolldeklaration ist für den Aussteller\nverbindlich und bildet - vorbehältlich der Revisionsergebnisse - die Grundlage\nfür die Festsetzung des Zolls und der weiteren Abgaben (Art. 35 Abs. 2\nZG). Sie darf nur ersetzt, ergänzt, berichtigt oder vernichtet werden,\nwenn vor Anordnung der Revision und vor Ausstellung der Zollausweise\ndarum nachgesucht wird. Ist der Zollausweis ausgestellt, so kann das\nZollamt Gesuchen um Zollbegünstigung, Zollbefreiung oder Änderung der\nAbfertigungsart entsprechen, wenn die Sendung noch unter zoll-, post- oder\nbahnamtlicher Kontrolle steht (Art. 49 Abs. 2 ZV; unveröffentlichter Entscheid\nder ZRK vom 28. September 1995 i.S. F. SA gegen OZD, ZRK 867/94, mit diversen\nHinweisen).\nb. Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, im Zeitpunkt der\nZollabfertigungen keine Freipässe mit den dafür vorgesehenen Formularen,\nsondern definitive Einfuhrverzollungen beantragt zu haben. Das Zollamt\nhat die Anträge auf definitive Einfuhrabfertigung auch bezüglich der drei\nnoch in Frage stehenden Sendungen angenommen und die entsprechenden\nZollausweise (18., 29. März und 6. April 1994) ausgestellt. Zwar kann\ndas Schreiben der Beschwerdeführerin vom 15. April 1994 betreffend\nFreipassbewilligung im Lohnveredelungsverkehr - wie die OZD einräumt -\nals Gesuch um Zollbefreiung oder Änderung der Abfertigungsart im Sinne\nvon Art. 49 Abs. 2 ZV gewertet werden. Jedoch erfolgte es zu einem Zeitpunkt,\nan dem sich die Sendungen unbestrittenermassen nicht mehr unter zoll-,\npost- oder bahnamtlicher Kontrolle, sondern im freien schweizerischen\nVerkehr befanden. Das Gesuch wurde angesichts des unmissverständlichen\nGesetzestextes und der klaren Rechtsprechung verspätet eingereicht.\nDie erhobenen Einfuhrabgaben sind demzufolge grundsätzlich geschuldet,\nwas von der Beschwerdeführerin auch nicht in Abrede gestellt wird. Sie\nhält vielmehr dafür, die Zollverwaltung habe sie auf die Möglichkeit der\nFreipassabfertigung hinweisen müssen. Sinngemäss macht sie geltend, der\nVerwaltung obliege eine Aufklärungspflicht.\n3. Es bleibt somit zu prüfen, ob eine derartige Aufklärungspflicht der\nZollverwaltung gesetzlich verankert ist (a) oder ob sie vorliegend allenfalls auf\ndem Grundsatz von Treu und Glauben basiert (b).\na. Laut Art. 1 Abs. 1 ZG hat derjenige, welcher Waren über die Zollgrenze\nbefördert, die Vorschriften der Zollgesetzgebung zu beachten. Gemäss den in\nArt. 31 ZG festgehaltenen Grundsätzen obliegt ihm unter anderem die Pflicht,\nden Abfertigungsantrag zu stellen und je nach der Bestimmung der Waren die\nZolldeklaration unter Vorlegung der für die Abfertigungsart erforderlichen\nBelege, Bewilligungen, und anderen Ausweise in der vorgeschriebenen\nAnzahl, Form und Frist einzureichen. Damit überbindet das Zollgesetz dem\nZollmeldepflichtigen (Art. 9 ZG) die volle Verantwortung für den eingereichten\n\n"}