{"Signatur": "CH_VB_016", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1995-10-02", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_016_JAAC-60-80--_1995-10-02.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003200.pdf?ID=150003200", "Checksum": "19ea1cad39966656be521ffab4c83eca"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 60.80 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission 02.10.1995 JAAC 60.80 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de douanes, jusqu'à 2006 02.10.1995 JAAC 60.80 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia doganale 02.10.1995 JAAC 60.80 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de douanes, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia doganale"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:29:03", "Checksum": "66ec0ff5bc8cbc4b3b394574bebbfb64", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission 02.10.1995 JAAC 60.80 \r\n\n 4\numwandelte. Im übrigen, das heisst bezüglich der ersten drei Sendungen,\nwies sie die Beschwerde ab. Zur Begründung führte sie im wesentlichen\naus, Anträge auf definitive Einfuhrabgaben seien für den Aussteller\nverbindlich. Sie dürften nur ersetzt, berichtigt oder vernichtet werden,\nwenn vor Ausstellung der Zollausweise darum nachgesucht werde. Sei\nder Zollausweis ausgestellt, so könne Gesuchen um Zollbegünstigung\nbeziehungsweise Änderung der Abfertigungsart nur entsprochen werden,\nwenn die Sendung noch unter zoll-, post- oder bahnamtlicher Kontrolle stehe.\nDie gesetzlichen Voraussetzungen für eine nachträgliche Umwandlung der\nVerzollungsausweise in Freipässe seien in bezug auf die ersten drei Sendungen\nnicht erfüllt. Im Falle der vierten Sendung sei der Zollausweis (Fr. 318.70)\nerst am 19. April 1994 ausgestellt worden. Das Gesuch der Firma Y um\nFreipassbewilligung im Lohnveredelungsverkehr vom 15. April 1994 sei bei\nder OZD bereits am 18. April 1994 eingegangen. Anlässlich dieses Schreibens\nhabe sich die Firma Y auch um Einbezug der bereits verzollten Lieferungen in\ndie Freipassabfertigung bemüht. Dem Schreiben könne daher die Eigenschaft\neines fristgerechten Gesuchs um Zollbegünstigung beziehungsweise Änderung\nder Abfertigungsart im Sinne des Art. 49 Abs. 2 der V vom 10. Juli 1926\nzum Zollgesetz (ZV, SR 631.01) zuerkannt werden, weshalb die Beschwerde\nbezüglich der vierten Sendung gutzuheissen sei. Hinsichtlich der von der\nBeschwerdeführerin angeführten Telefongespräche stellt sich die OZD auf\nden Standpunkt, dem Zollpflichtigen obliege die volle Verantwortung für die\nAusstellung des Abfertigungsantrages, die Aufgaben der OZD beschränkten\nsich auf eine einfache Auskunftspflicht, eine eigentliche Beraterfunktion\nkomme der Zollverwaltung in ihrer Eigenschaft als Veranlagungsbehörde\nnicht zu.\nF. Gegen diesen Beschwerdeentscheid lässt die Firma Y Beschwerde bei der\nEidgenössischen Zollrekurskommission (ZRK) erheben. Sie beantragt die\nRückerstattung der Einfuhrabgaben der Sendungen (eins bis drei sinngemäss)\nmit der Begründung, der Zollverwaltung obliege nicht nur eine einfache\nAuskunftspflicht, weshalb im vorliegenden Fall die Beschwerdeführerin auf\ndie Möglichkeit der Freipassabfertigung hätte aufmerksam gemacht werden\nmüssen.\nDie OZD schliesst in ihrer Vernehmlassung auf Abweisung der Beschwerde.\nSie hält dafür, die Auskunftspflicht der Zollverwaltung erstrecke sich\nnur auf die im Rahmen des Zollverfahrens zu erfüllenden Pflichten des\nZollpflichtigen wie beispielsweise das Deklarieren und das Mitwirken bei\nRevisionen. Die Verwaltung sei jedoch nicht verpflichtet, den Einzelnen auf\neine Zollbegünstigung ausdrücklich aufmerksam zu machen.\n\nAus den Erwägungen:\n\n2.a. Gemäss Art. 1 des Zolltarifgesetzes vom 9. Oktober 1986 (ZTG, SR 632.10)\nsind alle Waren, die über die schweizerische Zollgrenze eingeführt\nwerden, nach Tarif zu verzollen, soweit nicht Staatsverträge, besondere\nGesetzesbestimmungen oder Verordnungen Ausnahmen festsetzen (Grundsatz\nder allgemeinen Zollpflicht). Eine Ausnahme vom Grundsatz der allgemeinen\nZollpflicht sieht Art. 17 des Zollgesetzes vom 1. Oktober 1925 (ZG, SR 631.0)\nbeziehungsweise Art. 39 Abs. 1 ZV vor. Danach wird für Waren, die zur\n\n"}