66 MWSTV subsumiert werden könnte, denn dabei handelt es sich zweifellos nicht um Dienstleistungen beziehungsweise Rechte, welche im Zeitpunkt der Bewegung der Datenträger über die Zollgrenze in denselben enthalten sind. Zur Anwendung kämen somit - trotz eines gegenüber der Warenumsatzsteuer erweiterten Anwendungsbereichs der Steuer auf der Einfuhr von Gegenständen - die Bestimmungen über den Bezug von Dienstleistungen aus dem Ausland. Auch daraus erhellt, dass die Erhebung der Warenumsatzsteuer auf den in Frage stehenden Upgrade-Gebühren nicht gerechtfertigt ist. 8. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen...