Diese Regelung hat zur Folge, dass Vorgänge, die im Inland als Dienstleistungen gelten würden, im Importfall der Steuer auf der Einfuhr von Gegenständen (Art. 65 ff. MWSTV) und nicht der Steuer auf dem Bezug von Dienstleistungen aus dem Ausland (Art. 9 und 18 MWSTV) unterliegen. Man kann sich fragen, ob diese Lösung mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben (Art. 41ter Abs. 1 Bst. a und Abs. 3 BV sowie Art. 8, insbesondere Abs. 2 Bst. a der Übergangsbestimmungen der BV) im Einklang steht.