11 entsprechend aufzuteilen und jede Teilleistung gemäss den für sie geltenden Regeln zu beurteilen (vgl. zur entsprechenden Tendenz der deutschen Rechtsprechung Tipke/Lang, a.a.O., S. 540). Was die Steuer auf den Einfuhren betrifft, so enthält die Mehrwertsteuerverordnung eine Sonderregelung in dem Sinne, dass im Fall der Einfuhr beweglicher Sachen alle darin enthaltenen Dienstleistungen und Rechte ebenfalls der Steuer unterliegen sollen (vgl. Art. 66 Abs. 2 Bst. a MWSTV). Diese Regelung hat zur Folge, dass Vorgänge, die im Inland als Dienstleistungen gelten würden, im Importfall der Steuer auf der Einfuhr von Gegenständen (Art. 65 ff.