7. An diesem Schluss vermag auch nichts zu ändern, dass immaterielle Leistungen nach den Bestimmungen der V vom 22. Juni 1994 über die Mehrwertsteuer (MWSTV, SR 641.201, AS 1994 1464) vom 1. Januar 1995 an allgemein besteuert werden (vgl. insbesondere Art. 6 Abs. 2 Bst. a MWSTV). Die Unterscheidung zwischen Lieferungen (Art. 5 MWSTV) und Dienstleistungen (Art. 6 MWSTV) wird im übrigen auch unter dem neuen Mehrwertsteuerrecht von einer gewissen Bedeutung sein, da - anders als bei Einfuhren von Gegenständen - beim Bezug von Dienstleistungen aus dem Ausland eine Mindestgrenze von Fr. 10 000.- zur Auslösung der Steuerpflicht gilt (Art. 18 MWSTV).