Ohnehin besteht höchstens ein Zusammenhang mit den Programmen, den Daten als solchen, nicht aber mit den seinerzeit gelieferten Waren, das heisst den damals der Übermittlung der Programme dienenden Datenträgern. Auch die Würdigung des Sachverhalts aufgrund der an die wirtschaftlichen Gegebenheiten anknüpfenden warenumsatzsteuerrechtlichen Begriffe führt somit zum gleichen Ergebnis wie die Prüfung auf der Grundlage der zivilrechtlichen Ausgestaltung. 7.