240, 256 und 530). Das Vorliegen eines Leistungsaustausches ist nicht nur die Grundvoraussetzung jeder Umsatzbesteuerung (vgl. zum deutschen Recht Tipke Klaus / Lang Joachim, Steuerrecht, 13. Aufl., Köln 1991, S. 541 f.), sondern bestimmt auch den Umfang der Berechnungsgrundlage bei der Lieferung. Zum Entgelt gehört nach Art. 22 Abs. 1 WUStB nämlich alles, was der Lieferer oder an seiner Stelle ein Dritter für die Lieferung erhält.