49 Abs. 4 WUStB - für die Berechnung der Einfuhrsteuer herangezogen werden. c. Hauptsächliches Steuerobjekt der Warenumsatzsteuer ist die Lieferung von Waren gegen Entgelt, also die Erfüllung einer vertraglichen Lieferungs-pflicht gegen die vom Vertragspartner zu erbringende Gegenleistung. Dieser Vorgang wird auch als Leistungsaustausch bezeichnet (Wellauer Wilhelm, Die eidgenössische Warenumsatzsteuer, Basel 1959, Rz. 163, 165 und 179; Metzger, a.a.O., Rz. 240, 256 und 530).