durch eine Analyse der spezifischen steuerrechtlichen - an die wirtschaftlichen Verhältnisse anknüpfenden - Begriffe zu ergänzen. b. Die Datenträger, auf welchen die in Frage stehenden Programme in den Jahren 1988 bis 1990 eingeführt wurden, stellen zweifellos Waren dar (vgl. Ziff. 4a und 4d hiervor). Die Beschwerdeführerin hat seinerzeit unbestrittenermassen die Verfügungsmacht über diese Datenträger erworben. Die aufgrund der in den Jahren 1986 bis 1988 abgeschlossenen Lizenzverträge entrichteten einmaligen Gebühren sind, wie bereits gesagt, zu Recht als Berechnungsgrundlage für die Erhebung der Steuer auf der Wareneinfuhr herangezogen worden (vgl. Ziff. 5b hiervor).