15 Abs. 1 WUStB und des ursächlichen Zusammenhangs zwischen Leistung und Gegenleistung (aus Art. 22 Abs. 1 WUStB abgeleitet) von ausschlaggebender Bedeutung. Bei all diesen Begriffen beziehungsweise den ihnen zugrundeliegenden Gesetzesbestimmungen handelt es sich um solche mit wirtschaftlichen Anknüpfungspunkten. Es erweist sich daher als unerlässlich, die Prüfung aufgrund der zivilrechtlichen Ausgestaltung (Ziff. 5 hiervor) durch eine Analyse der spezifischen steuerrechtlichen - an die wirtschaftlichen Verhältnisse anknüpfenden - Begriffe zu ergänzen.