6.a. Liegt einer Steuernorm - wie den meisten Bestimmungen des Warenumsatzsteuerbeschlusses - ein wirtschaftlicher Anknüpfungspunkt zugrunde, so ist der Richter indessen keineswegs strikt an die zivilrechtliche Gestaltung gebunden, die der Steuerpflichtige gewählt hat. Er kann und muss den Sachverhalt entsprechend seinem wirtschaftlichen Gehalt rechtlich würdigen (ASA 54, S. 217 E. 3). Für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreites sind die Begriffe der Ware nach Art. 17 WUStB, der Lieferung durch Verschaffung der Verfügungsmacht nach Art. 15 Abs. 1 WUStB und des ursächlichen Zusammenhangs zwischen Leistung und Gegenleistung (aus Art. 22 Abs. 1 WUStB