9 und keinerlei kaufrechtliche Komponente aufweisen. Da die Parteien überdies aufgrund der mehrere Jahre zuvor abgeschlossenen Lizenzverträge in keiner Weise zum Abschluss solcher weiterer Vereinbarungen verpflichtet waren, können die Upgrade-Entschädigungen nicht als (zusätzliche) Gegenleistung für die seinerzeitigen Lieferungen von Standardprogrammen auf Datenträgern betrachtet werden. 6.a.