Dies ergibt sich denn auch aus dem Wortlaut der seinerzeit abgeschlossenen Lizenzverträge, welche ausdrücklich vorsehen, dass die Software einzig und allein auf der vertraglich bezeichneten Zentraleinheit verwendet werden darf und dass die Lizenzgeberin unverzüglich zu benachrichtigen ist, wenn das Produkt auf einer andern Zentraleinheit benutzt wird. Dies bedeutet, dass es der Lizenzgeberin im zuletzt genannten Fall grundsätzlich freisteht, der Lizenznehmerin entweder die weitere Verwendung auf einer andern Zentraleinheit zu verbieten oder aber mit der Lizenznehmerin eine neue Vereinbarung über die Benutzung der Software auf dieser andern