Es ist im vorliegenden Fall jedoch unbestritten, dass die für die Upgrades geleisteten Zahlungen nicht aufgrund der ursprünglichen Verträge, sondern gestützt auf Zusatzvereinbarungen erfolgten. Dies ergibt sich denn auch aus dem Wortlaut der seinerzeit abgeschlossenen Lizenzverträge, welche ausdrücklich vorsehen, dass die Software einzig und allein auf der vertraglich bezeichneten Zentraleinheit verwendet werden darf und dass die Lizenzgeberin unverzüglich zu benachrichtigen ist, wenn das Produkt auf einer andern Zentraleinheit benutzt wird.