stehen, ist es doch rein technisch in der Regel ein leichtes, ein Programm in Sekundenschnelle zu kopieren. Trotzdem erscheint es nach wie vor als vertretbar, die Warenumsatzsteuerpflicht für die Lieferung und Einfuhr von Standardprogrammen (d.h. von Werkexemplaren) zu bejahen. Es verhält sich diesbezüglich gleich wie im Fall von Musikaufzeichnungen auf Tonträgern (Compact Discs, Schallplatten oder Tonbandkassetten), welche von jeher als urheberrechtlich geschützte Werkexemplare galten und trotzdem unbestrittenermassen Gegenstand steuerbarer Warenlieferungen bilden können (ZRK 375/81, E. 3b; vgl. sodann auch ASA 60, S. 362 E. 1c).