17 der V vom 26. April 1993 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte [URV], SR 231.11). Das Vervielfältigen eines erworbenen Computerprogramms ist grundsätzlich nicht gestattet, mit Ausnahme von im Rahmen des bestimmungsgemässen Gebrauchs durch den rechtmässigen Erwerber hergestellten Vervielfältigungen und der Herstellung einer Sicherungskopie (Art. 19 Abs. 4 und Art. 24 Abs. 2 URG; Art. 17 Abs. 1 Bst. a URV