Diese Frage stellt sich heute umso mehr, als der immaterialgüterrechtliche Schutz von Computerprogrammen in letzter Zeit stark verbessert worden ist. Die herrschende Lehre ging früher davon aus, Computerprogramme könnten bloss einen beschränkten wettbewerbsrechtlichen, nicht jedoch einen urheberrechtlichen Schutz geniessen (vgl. Hess, a.a.O., S. 179 ff., mit weiteren Hinweisen). Seit dem 1. Juli 1993, dem Datum des Inkrafttretens des neuen Urheberrechtsgesetzes gelten Computerprogramme indessen ausdrücklich als Werke im Sinne des Urheberrechts und sind entsprechend geschützt (Art. 2 Abs. 3 URG).