4d hiervor) wirklich gerechtfertigt ist und ob nicht auch im Fall der Abgabe von Standardprogrammen auf Datenträgern der immateriellen Leistung eine Bedeutung zukommt, welche es rechtfertigen würde, die Gesamtleistung in einen steuerbaren Teil (Abgabe des Datenträgers) und einen der Steuer nicht unterliegenden Teil (immaterielle Komponente) aufzuteilen oder überhaupt als steuerfrei zu behandeln (Abgabe des Datenträgers als untergeordnete Nebenleistung zur immateriellen Leistung). Diese Frage stellt sich heute umso mehr, als der immaterialgüterrechtliche Schutz von Computerprogrammen in letzter Zeit stark verbessert worden ist.