Die Beschwerdeführerin hat im vorliegenden Fall - gestützt auf die mit der Firma B. abgeschlossenen Lizenzverträge - in den Jahren 1988 bis 1990 Standardprogramme auf Datenträgern aus Deutschland in die Schweiz eingeführt. Hierfür hat sie der Eidgenössischen Zollverwaltung seinerzeit die Warenumsatzsteuer entrichtet. Gestützt auf Art. 49 Abs. 4 WUStB wurde die Steuer zum Satz von 6,2% auf den der Lizenzgeberin bezahlten einmaligen Gebühren erhoben. b. Die entsprechenden, in Rechtskraft erwachsenen Abgabeveranlagungen bilden nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Man kann sich allerdings fragen, ob die unterschiedliche Behandlung von Standard- und Individualsoftware (vgl. Ziff.