Setzen die Software-Leistungen später als ein Jahr nach Ablieferung der Hardware ein, ist der Zusammenhang nicht mehr gegeben. Ist der Hardware-Lieferant keine Verpflichtung eingegangen, über die Ablieferung der Hardware hinaus Software-Leistungen zu erbringen, und werden diese nachweislich nach Ablieferung der Hardware bestellt, so sind die Einnahmen dafür steuerfrei (Zirkular Nr. 1712 der Eidgenössischen Steuerverwaltung, Ziff. 2.2. und 2.3.). 5.a. Die Beschwerdeführerin hat im vorliegenden Fall - gestützt auf die mit der Firma B. abgeschlossenen Lizenzverträge - in den Jahren 1988 bis 1990 Standardprogramme auf Datenträgern aus Deutschland in die Schweiz eingeführt.