Hat der Hardware-Lieferant keine Kündigungsmöglichkeit, ist davon auszugehen, die Pflicht zum Erbringen von Software-Leistungen obliege ihm noch während mindestens eines Jahres nach Ablieferung der Hardware beziehungsweise während eines Jahres nach dem Beginn dieser Leistungen. Setzen die Software-Leistungen später als ein Jahr nach Ablieferung der Hardware ein, ist der Zusammenhang nicht mehr gegeben.