7 verpflichtet, kann er sie jedoch kündigen, wird angenommen, seine diesbezügliche Leistungspflicht endige im Zeitpunkt, von welchem an er sie bei frühstmöglicher Kündigung nicht mehr erbringen müsste. Die Einnahmen für Software-Leistungen ab diesem Zeitpunkt sind nicht mehr zu versteuern. Hat der Hardware-Lieferant keine Kündigungsmöglichkeit, ist davon auszugehen, die Pflicht zum Erbringen von Software-Leistungen obliege ihm noch während mindestens eines Jahres nach Ablieferung der Hardware beziehungsweise während eines Jahres nach dem Beginn dieser Leistungen.