Standardprogrammen), die Programmanalyse, die Ausbildung von Personal und ähnliche Softwareleistungen stellen keine Warenlieferungen dar, wenn sie für sich allein erbracht werden (vgl. Hess, a.a.O., S. 195). Auch solche Leistungen unterliegen jedoch der Steuer, wenn sie im Zusammenhang mit einer Hardware-Lieferung stehen. Nach der Verwaltungspraxis ist die Vergütung für Software-Leistungen, welche bis zur Ablieferung der Hardware erbracht werden, immer als Teil des Entgelts für die Hardware-Lieferung zu versteuern. Im Fall von Software-Leistungen nach Ablieferung der Hardware gilt folgendes: Ist der Hardware-Lieferant zu solchen Leistungen