15 Abs. 2 WUStB). Sind die Voraussetzungen einer Warenlieferung erfüllt, so wird die Steuer vom gesamten Entgelt mit Einschluss der Vergütungen für Anpassungen, Änderungen und Installation des Programms sowie Schulung des Personals des Abnehmers berechnet (Hess, a.a.O., S. 194). bb. Im Fall der Übergabe von Individualprogrammen auf körperlichen Programmträgern an den Abnehmer unterliegt das Entgelt des Bestellers mit Einschluss des auf den Programmträger entfallenden Teils der Gegenleistung der Steuer nicht. Hingegen hat der Leistungserbringer den Programmträger steuerbelastet zu beziehen (Art. 16 Abs. 1 WUStB).