O., Rz. 67). Eine Warenlieferung liegt nur dann nicht vor, wenn Standardprogramme - ohne weitere Bearbeitung beim Abnehmer - über Fernleitung an diesen übermittelt werden oder wenn der Kunde ein ihm in Lizenz überlassenes Programm nach Vertragsablauf zurückzugeben hat, sofern der Software-Lieferer dieses nicht auf dem Computer des Abnehmers installiert hat (Hess, a.a.O., S. 195). In diesem Fall wird weder die Verfügungsmacht über eine umsatzfähige körperliche bewegliche Sache übertragen (vgl. Art. 15 Abs. 1 WUStB) noch eine solche Sache aufgrund eines Werkvertrages oder Auftrages abgeliefert (vgl. Art. 15 Abs. 2 WUStB).