O., Rz. 68). Die Einräumung des Rechts zur Nutzung wird in diesem Fall als untergeordnete Nebenleistung zur Warenlieferung betrachtet. Es verhält sich diesbezüglich gleich wie im Fall der Abgabe von Vervielfältigungen eines Textes oder einer Musikaufnahme (sogenannten Werkexemplaren im Sinne von Art. 10 Abs. 2 Bst. a des BG vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte [URG] SR 231.1, zu denen neuerdings auch Datenträger gehören) gegen Entgelt (ASA 43, S. 448 f. E. 3; Metzger, a.a.O., Rz. 67).