6 aa. Standardprogramme, das heisst Computerprogramme, welche zur Verwendung durch verschiedene Abnehmer bestimmt sind und für bestimmte Applikationen sogleich angewendet werden können, gelten als Waren und bilden Gegenstand von steuerbaren Lieferungen, wenn sie entweder beim Gebraucher installiert oder auf Datenträgern abgegeben werden, die direkt in den Computer eingegeben werden können (Urteil der ZRK vom 22. Oktober 1982 i.S. U.B. 375/81, E. 3; Hess Eric, Die steuerliche Behandlung der Computer-Software, in: ASA 57, S. 194 f.; Metzger, a.a.O., Rz. 68).