O., Rz. 68). - Kann die sonstige Leistung, da sie auf einem selbständigen, vom Lieferungsvertrag unabhängigen Grundgeschäft beruht, weder als untergeordnete Nebenleistung zu der damit im Zusammenhang stehenden Warenlieferung noch als Hauptleistung, welcher die Übergabe einer Ware als blosses Übertragungsmittel untergeordnet ist, gelten, so ist das Gesamtentgelt aufzuteilen in einen auf die steuerbare Warenlieferung und einen auf die der Steuer nicht unterliegende sonstige Leistung entfallenden Teil (vgl. Metzger, a.a.O., Rz. 542 ff.). d. Die warenumsatzsteuerrechtliche Behandlung von Softwareleistungen richtet sich ebenfalls nach den soeben dargestellten Grundsätzen.