In diese Kategorie fällt aber auch die Abgabe von Vervielfältigungen urheberrechtlich oder anderweitig geschützter Werke (z.B. Bücher oder Schallplatten); der mit dem Kauf des Werkexemplars verbundene Erwerb immaterieller Rechte wird hier ebenfalls als untergeordnete Nebenleistung zur Warenlieferung betrachtet. - Andererseits unterliegen Waren, die als solche durchaus Gegenstand eines Fahrniskaufs bilden können, der Warenumsatzsteuer dann nicht, wenn sie gegenüber der geistigen Leistung oder der Übertragung eines Rechts derart in den Hintergrund treten, dass ihnen nur noch die Bedeutung eines Übertragungsmittels zukommt (ASA 60, S. 418 E. 2; Metzger, a.a.O., Rz. 67).