Es können in diesem Zusammenhang drei Fälle unterschieden werden: - Die sonstige Leistung kann eine untergeordnete Nebenleistung zur Warenlieferung darstellen, was zur Folge hat, dass die Gesamtleistung der Steuer unterliegt. Dies ist etwa bei Architektur- und Ingenieurarbeiten der Fall, welche zusammen mit Bauarbeiten aufgrund eines einheitlichen Werkvertrages erbracht werden (Metzger, a.a.O., Rz. 542 f.). In diese Kategorie fällt aber auch die Abgabe von Vervielfältigungen urheberrechtlich oder anderweitig geschützter Werke (z.B. Bücher oder Schallplatten);