15 Abs. 1 WUStB) beziehungsweise der Ablieferung einer auf Grund eines Werkvertrages oder Auftrages hergestellten Ware (Art. 15 Abs. 2 WUStB) auch eine sonstige Leistung im eigenen Namen, so ist die steuerliche Behandlung der Gesamtleistung unterschiedlich, je nachdem wie das Verhältnis zwischen den Teilleistungen zu beurteilen ist. Es können in diesem Zusammenhang drei Fälle unterschieden werden: - Die sonstige Leistung kann eine untergeordnete Nebenleistung zur Warenlieferung darstellen, was zur Folge hat, dass die Gesamtleistung der Steuer unterliegt.