Zwischen der Lieferung und der geldwerten Gegenleistung muss ein ursächlicher Zusammenhang bestehen: «Ohne die Lieferung käme es nicht zur Gegenleistung und umgekehrt. Entgelt kann somit nur sein, was dem Lieferer zufliesst, weil er geliefert hat oder damit er liefern werde... Massgeblich ist allein, was geleistet wurde, um die Lieferung zu erwirken» (Metzger, a.a.O., Rz. 530). c. Erbringt der Lieferer neben der Verschaffung der Verfügungsmacht über eine Ware (Art. 15 Abs. 1 WUStB) beziehungsweise der Ablieferung einer auf Grund eines Werkvertrages oder Auftrages hergestellten Ware (Art. 15 Abs. 2 WUStB) auch eine sonstige Leistung im eigenen Namen